Impressum
Impressums- oder auch Anbieterkennzeichnungspflicht bedeutet, dass der Anbieter eines Online-Angebots, das nicht ausschließlich privaten oder familiären Zwecken dient, leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar seinen vollständigen Namen und seine vollständige Anschrift im Angebot vorzuhalten hat. In der Regel erfolgt dies unter dem Menüpunkt Impressum, zuweilen auch unter dem Menüpunkt Kontakt.
Die Anbieterinformationen dienen vor allem dem Verbraucherschutz, bieten aber auch im Geschäftsbereich die Möglichkeit, Informationen über einen potenziellen Geschäftspartner zu erhalten. Letztlich dienen die Anbieterangaben auch Allgemeininteressen, wenn es z.B. um Strafverfolgungen geht.
Finden sich journalistisch-redaktionelle Inhalte in einem Angebot, ist zudem der hierfür Verantwortliche mit seinem vollständigen Namen und seiner vollständigen Anschrift zu nennen (§18 Abs. 2 Medienstaatsvertrag(MStV)).
Handelt es sich um ein geschäftsmäßiges Angebot, weil es z.B. Werbung enthält, bedarf es zusätzlicher Angaben, die sich aus § 5 DDG ergeben. Hierzu gehört insbesondere die Angabe einer E-Mail-Adresse.
Anbieter von audiovisuellen Mediendiensten müssen neben dem Mitgliedsstaat, in dem sie ihren Sitz haben auch die zuständige Regulierungs- und Aufsichtsbehörde benennen. Audiovisuelle Mediendienste im Sinne des DDG sind, solche, die Sendungen mit redaktioneller Verantwortlichkeit, zur Information, Unterhaltung oder Bildung einer breiten Öffentlichkeit über das Internet bereitstellen.
Welche Angaben tatsächlich vorzuhalten sind, prüft und bewertet die MA HSH im Einzelfall.
Sollte Ihnen eine Internetseite mit unzureichenden Angaben im Impressum oder eine gänzlich fehlende Anbieterkennzeichnung auffallen, können Sie diese Informationen über das Beschwerdeformular gern an die MA HSH weitergeben.
Die Vorschriften zu den notwendigen Angaben sind festgelegt im Medienstaatsvertrag (MStV) (§ 18 Abs. 1 und 2) sowie bei geschäftsmäßigen Angeboten im Digitale-Dienste-Gesetz (§ 5).
Die Aufgabe der MA HSH bei der Kontrolle von Impressumsangaben
Die MA HSH ist die Aufsichtsbehörde für Telemedienangebote, deren Anbieter ihren Sitz in Hamburg oder Schleswig-Holstein haben. Zunächst wird dem Anbieter im Falle eines festgestellten Verstoßes Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben. In den meisten Fällen werden ein oder zwei Pflichtangaben aus Unkenntnis nicht aufgeführt und können kurzfristig anstandslos hinzugefügt werden. Nur falls anhaltend keine Nachbesserung festzustellen ist, werden Aufsichtsmaßnahmen eingeleitet.
Die MA HSH ist hingegen nicht die richtige Ansprechpartnerin in Fällen von nicht zugestellten Bestellungen, bei Mängeln an der gelieferten Ware oder Problemen mit Retouren. In diesem Fällen wenden Sie sich bitte z.B. an die für Ihren Wohnort zuständige Verbrauchschutzbehörde (https://www.verbraucherzentrale.de/beschwerde).
Problemfelder
Probleme entstehen besonders bei Angeboten, bei denen die Identität des Anbieters „verschleiert“ werden soll. Oftmals ist auch festzustellen, dass bewusst falsche Angaben gemacht oder fremde Identitäten verwendet werden, um eine strafrechtliche Verfolgung zu erschweren oder zu verhindern.
In diesen Fällen ist es naturgemäß aufwendiger und gelegentlich nicht möglich, den tatsächlichen Anbieter auszumachen.
Aktuelle Entwicklungen
Ein Blick in die Zukunft lässt die Vermutung zu, dass aufgrund der aktuellen Lage im Land insbesondere Blogs zunehmend zu Impressumsfällen werden. Aber auch die stetig zunehmende Zahl von Internetangeboten insgesamt, sowie die Impressumspflichten für Angebote in sozialen Netzwerken und sonstigen Plattformen werden nicht zu geringeren, sondern eher zu höheren Fallzahlen führen. Zudem wird die Sensibilisierung für die Bedeutung der Impressumsangaben in der Nutzergemeinde vermutlich Einfluss auf die Anzahl gemeldeter Fälle haben. Konkurrenten, unzufriedene oder getäuschte Kunden, beleidigte oder durch Urheberrechtsverletzungen geschädigte Mitbürger sind nicht selten Auslöser für einen neuen Impressumsfall in der MA HSH.