Jugendmedienschutz

Die MA HSH ist für den Jugendmedienschutz in Radio und Fernsehen (Rundfunk) und im Internet (Telemedien) in Hamburg und Schleswig-Holstein zuständig.

Kinder und Jugendliche haben ein Recht auf eine positive Persönlichkeitsentwicklung und müssen deswegen vor Gefahren und schädlichen Einflüssen, die diesen Prozess gefährden können, geschützt werden. Der Schutz von Kindern und Jugendlichen ist ein Rechtsgut mit Verfassungsrang.

Der Jugendmedienschutz in Deutschland soll Kinder und Jugendliche vor schädlichen Einflüssen durch Medien schützen und regelt, welche Medieninhalte wann und wie gesendet beziehungsweise angeboten werden dürfen. Er hat dabei nicht nur durchschnittlich entwickelte, stabile Kinder und Jugendliche im Blick, sondern insbesondere auch schwächere, nicht so entwickelte. Er fußt auf Gesetzen und auf Erkenntnissen aus der pädagogischen oder psychologischen Forschung. Gesetzliche Grundlage ist insbesondere der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV).

Mit dem Jugendmedienschutz sollen Kinder und Jugendliche vor Inhalten geschützt werden, die unzulässig sind, sie gefährden oder sie in ihrer Persönlichkeitsentwicklung beeinträchtigen können. Das sind vor allem Inhalte, die von Kindern beziehungsweise Jugendlichen aufgrund ihres Entwicklungsstands noch nicht angemessen eingeordnet und verarbeitet werden können. Hierzu gehören zum Beispiel Inhalte, die sie emotional überfordern, übermäßig ängstigen oder zu Handlungen verleiten, die ihnen schaden können.

Sollten Ihnen in Fernseh-, Radioprogrammen oder im Internet Inhalte auffallen, die Ihrer Meinung nach Kinder und Jugendliche gefährden oder sie in ihrer Persönlichkeitsentwicklung beeinträchtigen können, dann melden Sie sie uns über unser Beschwerdeformular.

Unzulässige Angebote

Absolut unzulässig sind Angebote, die Propagandamittel oder Kennzeichen von verfassungswidrigen Organisationen enthalten, die Handlungen leugnen oder verharmlosen, die unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangen wurden, oder zum Hass und zur Gewalt gegen bestimmte Bevölkerungsgruppen aufstacheln. Unzulässig sind auch Angebote, die gegen die Menschenwürde verstoßen, „harte Pornografie“ (Kinder-, Tier- und Gewaltpornografie) verbreiten oder Minderjährige in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung zeigen.

Jugendgefährdende Angebote

Jugendgefährdende Angebote dürfen in Telemedien nur innerhalb einer geschlossenen Benutzergruppe verbreitet werden. Dazu zählen beispielsweise „einfach pornografische“ Angebote. Eine Darstellung ist pornografisch, wenn sie unter Ausklammerung aller sonstigen menschlichen Bezüge sexuelle Vorgänge in grob aufdringlicher, anreißerischer Weise in den Vordergrund rückt und ihre Gesamttendenz ausschließlich oder überwiegend auf das lüsterne Interesse des Betrachters an sexuellen Dingen abzielt.

Entwicklungsbeeinträchtigende Angebote

Damit sind Angebote gemeint, die zwar die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen beeinträchtigen können, aber noch nicht als jugendgefährdend bewertet werden. Beeinträchtigungen können unter anderem durch bestimmte Darstellungen von Gewalt oder Sexualität ausgelöst werden. Beeinträchtigen können aber auch Inhalte, die zur Nachahmung von Verhaltensweisen anregen, die im Widerspruch zu den in der Gesellschaft allgemein anerkannten Erziehungszielen oder Grundwerten stehen (Freiheit, Gleichheit, Toleranz und Respekt).

Anbieter müssen durch technische Mittel oder (Sende)-Zeitgrenzen sicherstellen, dass Kinder oder Jugendliche diese Angebote üblicherweise nicht wahrnehmen können.

Gewaltdarstellungen können etwa dann entwicklungsbeeinträchtigend sein, wenn sie deutlich und detailliert sind, einen hohen Bezug zur Lebenswelt von Kindern und Jugendlichen haben oder Gewalt als legitimes Mittel zur Konfliktlösung darstellen.

Angebote, die beispielsweise pauschal Ausländer für Missstände und Probleme verantwortlich machen, Gewalt als Mittel zur Durchsetzung politischer Ziele bejahen oder die Demokratie als Staatsform ablehnen, können Kinder und Jugendliche in ihrer Entwicklung zu einer gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit beeinträchtigen.

Die Aufgaben der MA HSH beim Jugendmedienschutz

Die MA HSH achtet darauf, dass der Jugendschutz in den von ihr zugelassenen privaten Rundfunkprogrammen, also im Fernsehen und Radio, eingehalten wird. Sie überprüft auch Internetangebote, deren Anbieter ihren Wohn- oder Unternehmenssitz in Hamburg oder Schleswig-Holstein haben. Die MA HSH geht überdies Beschwerden von Zuschauern, Hörern oder Internetnutzern nach.

Bei bundesweiten Angeboten bezieht sie bei dieser Aufgabe die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) mit ein. Sie ist die zentrale Aufsichtsstelle der Medienanstalten für den Jugendschutz im privaten bundesweiten Rundfunk sowie im Internet. Sie prüft, ob Verstöße gegen Jugendschutzbestimmungen vorliegen und beschließt entsprechende Maßnahmen, die die MA HSH dann umsetzt, zum Beispiel je nach Verfahren die Verhängung eines Buß- oder Zwangsgelds. Bei Internetangeboten greift die MA HSH sowohl auf Ermittlungen der länderübergreifenden Stelle jugendschutz.net zurück, führt aber auch eigene Recherchen durch.

Problemfelder

Themenbereiche wie Pornografie, Sexualität, Extremismus, Gewalt, Diskriminierung und Risikoverhalten beschäftigen die Medienanstalten in besonderem Maße. Je nach Ausprägung können solche Inhalte absolut unzulässig, jugendgefährdend oder entwicklungsbeeinträchtigend sein.

Der Jugendmedienschutz befindet sich dabei stets im Spannungsfeld unterschiedlicher Interessen. Auf der einen Seite steht die von der Gesellschaft und dem Gesetzgeber geforderte Rücksicht auf Kinder und Jugendliche, die gegebenenfalls auch Einschränkungen für Erwachsene mit sich bringen kann. Dem gegenüber stehen die Meinungs-, Medien-, Berichterstattungs- und Informationsfreiheit, aber auch rein wirtschaftliche Interessen der Anbieter. Die Jugendschutzinstitutionen müssen bei ihren Bewertungen und Entscheidungen allen Rechtsgütern Rechnung tragen.

Aktuelle Entwicklungen und Herausforderungen

Der Jugendmedienschutz ist für deutsche Rundfunk- und Internetangebote geregelt. Das Medium Internet ist aber global, eine Kontrolle von ausländischen Anbietern von Medieninhalten auf Basis deutscher Gesetze und Regelungen ist daher nur innerhalb gewisser Grenzen möglich. Die klassische Webseite verliert zunehmend an Bedeutung. Inhalteanbieter veröffentlichen ihre Inhalte zunehmend über große, überwiegend im Ausland gehostete Plattformen und soziale Netzwerke, zum Teil anonym.

Diese Entwicklung spiegelt sich auch im Nutzungsverhalten von Kindern und Jugendlichen wider. Schon Grundschulkinder nutzen bevorzugt populäre Plattformen, oftmals von ausländischen Anbietern, die die deutschen Jugendmedienschutzvorgaben nur unzureichend berücksichtigen. Damit steigt das Risiko, mit unzulässigen oder belastenden Inhalten konfrontiert zu werden.

Zudem entzieht sich der Medienkonsum vieler Kinder zunehmend der elterlichen Kontrolle. Immer mehr junge User sind ständig mobil im Netz und laden sich selbständig Apps herunter – oftmals ohne Wissen oder Zustimmung der Eltern. Die großen App-Stores ermöglichen ihnen den Zugang zu einer unüberschaubaren Anzahl von Apps, darunter auch solche, die möglicherweise aus inhaltlichen oder Datenschutz-Gründen problematisch für Kinder und Jugendliche sein können. Und sie ermöglichen In-App-Käufe, die schnell zu Kosten- beziehungsweise Werbefallen werden können.

Die zunehmende Medienkonvergenz, die rasante technische Entwicklung, die auch Auswirkungen auf das Nutzungsverhalten der Kinder und Jugendlichen hat, sowie die Flut von Inhalten, die insbesondere über ausländische Plattformen verbreitet werden, stellen die Aufsicht und die Medienkompetenzvermittler vor große Herausforderungen.

PDF, 906,4 KiB

Schwerpunktanalyse 2020 der Medienanstalten "Alternative Medien und Influencer als Multiplikatoren von Hass, Desinformation und Verschwörungstheorien"

Download PDF