Medienplattform- und Benutzeroberflächenregulierung
Als Medienplattformanbieter werden Unternehmen bezeichnet, die zum Beispiel Rundfunkprogramme (Fernseh- und Hörfunkprogramme) oder journalistisch-redaktionell gestaltete Telemedien („Online-Presse“) sowie Apps, die der Ansteuerung entsprechender Programme beziehungsweise Telemedien dienen, zu einem Gesamtangebot zusammenfassen.
Durch die Bestimmung über die Zusammenstellung mehrerer Programme entscheiden Medienplattformanbieter darüber, welche Inhalte letztendlich beim Empfänger ankommen. Auf diese Weise nehmen sie Einfluss auf die Meinungs- und Angebotsvielfalt. Medienplattformanbieter sind beispielsweise die Betreiber digitaler Kabelnetze. Zu den Medienplattformen können aber auch Anbieter von Pay-TV-Paketen oder OTT-Angebote (Übertragung über das Internet), wie beispielsweise Zattoo, gehören.
Mit dem neuen Medienstaatsvertrag werden zudem Anbieter von Benutzeroberflächen der Vielfaltsregulierung unterstellt. Hierbei handelt es sich um Übersichten, die dem Nutzer Orientierung über das Programmangebot verschaffen und zugleich eine Ansteuerung der Einzelangebote ermöglichen. Angesprochen sind damit vor allem visuelle Navigationsoberflächen, zum Beispiel von Smart-TVs. Aber auch die Benutzerführung, die Kabelnetzbetreiber hinsichtlich ihrer Programmpakete anbieten, sind erfasst. Unter bestimmten Umständen kann auch die rein akustische Benutzerführung unter die Regulierung fallen.
Anbieter von Benutzeroberflächen sind für die Vielfaltssicherung relevant, da sie Einfluss auf die Auffindbarkeit der Inhalte nehmen. Sie entscheiden durch die Sortierung und Anordnung von Programmen und Video-on-Demand-Angeboten, welche Inhalte die Aufmerksamkeit des Nutzers erreichen.
Im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 14 des Medienstaatsvertrags (MStV) ist eine Medienplattform jedes Telemedium, soweit es Rundfunk, rundfunkähnliche Telemedien oder Telemedien nach § 19 Abs. 1 zu einem vom Anbieter bestimmten Gesamtangebot zusammenfasst. Die Zusammenfassung von Rundfunk, rundfunkähnlichen Telemedien oder Telemedien nach § 19 Abs. 1 ist auch die Zusammenfassung von softwarebasierten Anwendungen, welche im Wesentlichen der unmittelbaren Ansteuerung von Rundfunk, rundfunkähnlichen Telemedien, Telemedien nach § 19 Abs. 1 oder Telemedien im Sinne des Satzes 1 dienen. Anbieter einer Medienplattform ist nach § 2 Abs. 2 Nr. 19 MStV, wer die Verantwortung für die Auswahl der Angebote einer Medienplattform trägt.
Nach § 2 Abs. 2 Nr. 15 MStV ist eine Benutzeroberfläche jede textlich, bildlich oder akustisch vermittelte Übersicht über Angebote oder Inhalte einzelner oder mehrerer Medienplattformen, die der Orientierung dient und mittelbar die Auswahl von Angeboten oder Inhalten oder softwarebasierten Anwendungen, welche im Wesentlichen der unmittelbaren Ansteuerung von Rundfunk, rundfunkähnlichen Telemedien oder Telemedien nach § 19 Abs. 1 dienen, ermöglicht. Anbieter einer Benutzeroberfläche ist, wer über die Gestaltung der Oberfläche abschließend entscheidet, vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 20 MStV.
Ziele der Medienplattform- und Benutzeroberflächenregulierung
Medienplattformanbieter sind in der Regel Wirtschaftsunternehmen. Die Plattformregulierung soll gewährleisten, dass Programmzusammenstellungen nicht in erster Linie von wirtschaftlichen Faktoren abhängen, sondern auch die Meinungs- und Anbietervielfalt widerspiegeln. Darüber hinaus soll sichergestellt werden, dass für alle Anbieter von Rundfunkinhalten oder Telemedienanbietern diskriminierungsfreie und chancengleiche Bedingungen beim Zugang zur Plattformen herrschen. Dies gilt nach den Vorgaben des MStV insbesondere hinsichtlich der Entgelte, die Medienplattformanbieter für den Zugang zu ihrem Angebot von Anbietern erheben.
Medienplattformen sind zudem zu Transparenz verpflichtet, etwa hinsichtlich der Kriterien, anhand derer sie die Programme in ihrem Angebot zusammenstellen.
Benutzeroberflächenanbieter müssen bestimmte Grundstandards bei der Gestaltung ihrer Navigationsflächen beachten. Beispielsweise dürfen gleichartige Rundfunkprogramme bei der Auffindbarkeit nicht unterschiedlich behandelt werden, es sei denn es gibt hierfür einen sachlichen Grund. Zudem ist der Rundfunk als solcher leicht auffindbar zu halten. Dies gilt für die erste Auswahlebene, also zum Beispiel diejenige visuelle Oberfläche, mit der der Kunde in die Programmnutzung einsteigt. Unter den Rundfunkprogrammen sind schließlich die öffentlich-rechtlichen Programme leicht auffindbar zu machen. Dies gilt für private Rundfunkprogramme ebenfalls, wenn sie beispielsweise einen besonderen Beitrag zur Meinungsvielfalt leisten.
Die Rechtsgrundlagen der Plattformregulierung finden sich in den §§ 31 ff. Medienstaatsvertrag Hamburg Schleswig-Hostein (MStV HSH) und §§ 78 ff. MStV. Sie sehen unter anderem Regelungen zur Programmbelegung oder Vorgaben zur diskriminierungsfreien Ausgestaltung von Entgelten und Tarifen gegenüber Rundfunkanbietern vor, die Zugang zu einer Plattform erhalten möchten (§ 32 c MStV HSH bzw. § 82MStV).
Die Einzelheiten haben die Medienanstalten bislang in der Satzung für die Zugangsfreiheit zu digitalen Diensten und zur Plattformregulierung gemäß § 53 RStV konkretisiert. Die Satzung befindet sich derzeit in der Überarbeitung und Anpassung an die neuen Vorgaben des MStV.
Die zentrale Vorschrift für die Regulierung von Benutzeroberflächen befindet sich neben den §§ 78-80 MStV vor allem in § 84 MStV. Genauso wie Medienplattformen sind auch Benutzeroberflächenanbieter nach § 85 MStV zudem verpflichtet, die Grundsätze, die der Oberflächengestaltung zu Grunde liegen, transparent zu machen.
Die Aufgaben der MA HSH bei der Plattform- und Benutzeroberflächenregulierung
Die MA HSH ist als Medienanstalt der Länder Hamburg und Schleswig-Holstein zuständig für die bei ihr angezeigten Medienplattformen sowie für die Benutzeroberflächenanbieter, die ihren Sitz in Hamburg oder Schleswig-Holstein haben. Sie berät die Anbieter bei der rechtskonformen Inbetriebnahme und dem Ausbau ihrer Plattformen und Benutzeroberflächen, nimmt die Anzeigen neuer Plattformen entgegen und prüft diese auf ihre Vereinbarkeit mit dem geltenden Recht.
Die MA HSH ist über ihre Direktorin zudem in den gemeinsamen Gremien der Medienanstalten vertreten und nimmt hierbei Einfluss auf die Fortentwicklung der Plattform- und Benutzeroberflächenregulierung im bundesweiten Kontext. Zudem ist sie Themenbeauftragte der Direktorenkonferenz der Landesmedienanstalten (DLM) für Medienintermediäre.
Entwicklungen und Herausforderungen
Die aktuellen Problemfelder der Plattform- und Benutzeroberflächenregulierung sind vielfältig. Neben der Gewährleistung des chancengleichen und diskriminierungsfreien Zugangs wird zukünftig die Auffindbarkeitsregulierung an Bedeutung gewinnen, da mit dem MStV erstmals auch Hersteller von TV-Geräten erfasst sind. Zudem werden Fragen der Transparenz an Bedeutung gewinnen.
Die Medienregulierung im Allgemeinen und die Plattformregulierung im Besonderen stehen zudem vor der Aufgabe, auf aktuelle Entwicklungen im Bereich der Onlineplattformen angemessen zu reagieren und insbesondere die Relevanz derartiger Plattformen für die Meinungsbildung zu bewerten.
Medienplattformanbieter sind gemäß § 31 Abs. 3 Satz 3 MStV HSH verpflichtet, die Inbetriebnahme ihrer Plattform anzuzeigen.
Die Anzeige hat einen Monat vor der Inbetriebnahme der Plattform zu erfolgen. Gleiches gilt für Benutzeroberflächenanbieter, die ihren Sitz in Hamburg oder Schleswig-Holstein haben. Die Anzeige muss bestimmte Informationen beinhalten. Nach § 79 Abs. 2 MStV gehören hierzu zum Beispiel Angaben zur technischen und voraussichtlichen Nutzungsreichweite.
Sie sind nicht sicher, ob es sich bei Ihrem Angebot um eine Plattform oder eine Benutzeroberfläche im medienstaatsvertraglichen Sinne handelt?
Dann sprechen Sie uns einfach an.