Programmgrundsätze im Rundfunk
Neben den Vorschriften für Jugendmedienschutz und Werbung haben Radio- und Fernsehveranstalter allgemeine Programmgrundsätze einzuhalten (§ 4 MStV HSH). Sie müssen die verfassungsmäßige Ordnung beachten und dürfen sich nicht gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung richten. Sie müssen in ihren Rundfunkprogrammen die Würde des Menschen sowie die sittlichen, religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen anderer achten. Sie sollen zudem auf ein diskriminierungsfreies Miteinander hinwirken, zu sozialer Gerechtigkeit und zur Verwirklichung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern beitragen sowie die Achtung vor Leben, Freiheit und körperlicher Unversehrtheit anderer stärken und zur Förderung von Minderheiten beitragen.
Journalistische Grundsätze im Rundfunk
Radio- und Fernsehveranstalter müssen bei der Berichterstattung und in ihren Informationssendungen den anerkannten journalistischen Grundsätzen entsprechen (§ 6 MStV). Solche Sendungen müssen unabhängig und sachlich sein. Nachrichten müssen vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Wahrheit und Herkunft geprüft werden. Kommentare müssen von der Berichterstattung deutlich getrennt und unter Nennung des Verfassers als solche gekennzeichnet werden.
Aufgaben der MA HSH bei der Einhaltung der Programmgrundsätze und journalistischen Grundsätze im Rundfunk
Die MA HSH überwacht die Einhaltung der Programmgrundsätze und journalistischen Sorgfaltspflichten in den von ihr zugelassenen Rundfunkprogrammen. Sie nimmt entsprechende Beschwerden entgegen und entscheidet über Verstöße und ggf. weitere Maßnahmen. In problematischen Einzelfällen müssen weitere Bestimmungen und nicht zuletzt auch die verfassungsmäßig garantierte Rundfunkfreiheit zum Zweck einer Entscheidungsfindung herbeigezogen werden. Die Einhaltung der Programmgrundsätze sowie der journalistischen Sorgfaltspflichten und gleichzeitige Achtung des Rechts auf Informations- und Meinungsfreiheit ist und bleibt ein schwieriger Balanceakt für alle Beteiligten.
Aufgaben der MA HSH bei der Einhaltung von journalistischen Grundsätzen in Online-Medien
Auch wer im Internet publiziert, muss sich unter bestimmten Voraussetzungen an journalistische Standards halten. Ein wichtiger Anhaltspunkt ist dabei der Pressekodex des Deutschen Presserats. Er enthält publizistische Regeln, die ein Mindestmaß an journalistischer Berufsethik sichern sollen.
Seit November 2020 gilt die Pflicht zur Einhaltung journalistischer Standards auch für Internetangebote, die journalistisch-redaktionell gestaltet sind, regelmäßig Nachrichten oder politische Informationen enthalten und geschäftsmäßig angeboten werden (§ 19 Abs. 1 MStV).
Zuständig für die Aufsicht sind die Landesmedienanstalten. Ausgenommen hiervon sind Telemedien, die Inhalte regelmäßig erscheinender Printmedien wiedergeben sowie Anbieter, die dem Presserat oder einer anderen anerkannten Einrichtung einer Freiwilligen Selbstkontrolle angeschlossen sind.
Die MA HSH überwacht die Einhaltung der journalistischen Grundsätze / Sorgfaltspflichten in solchen Angeboten, die sich in ihrem Zuständigkeitsbereich befinden. Sie wird aufgrund von Beschwerden tätig, oder wenn im Rahmen ihres Monitorings oder von punktuellen Schwerpunktanalysen mögliche Verstöße bekannt werden. Sie prüft hierbei beispielsweise, ob Informationen vor der Veröffentlichung auf ihren Wahrheitsgehalt geprüft wurden oder Gerüchte und Vermutungen als solche gekennzeichnet werden. Näheres auch zu den geltenden Sorgfaltspflichten erklärt das Merkblatt Merkblatt "Journalistische Sorgfalt in Online-Medien".
Bei Verstößen gegen die journalistischen Grundsätze legt die MA HSH in bundesweiten Angelegenheiten die Fälle der Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) der Medienanstalten vor. Diese stellt gegebenenfalls Verstöße fest und beschließt die Ergreifung der erforderlicher Maßnahmen. Die MA HSH setzt diese Maßnahmen um.
Aktuelle Entwicklungen und Problemfelder
Ein zunehmend wachsendes Themenfeld ist die Verbreitung von Falschinformationen (beabsichtigt oder unbeabsichtigt) sowie deren technisch automatisierte, massenweise Vervielfältigung insbesondere über soziale Netzwerke. Hier gilt es aus regulativer Perspektive ganz besonders aufmerksam hinzuschauen und bspw. durch Begleitforschung notwendige Wissengrundlagen über bestehende Verbreitungsmechanismen zu schaffen.
Für die MA HSH ist auch die präventive Aufgabe wichtig, Kinder und Jugendliche beim Erwerb von Medienkompetenz zu unterstützen. Dazu gehört auch die kritische Auseinandersetzung mit Medienangeboten, zu denen nicht zuletzt publizistische Angebote und deren „Qualitäten“ im Sinne des Pressekodex zählen. Die MA HSH unterstützt die Medienkompetenz von Kindern und Jugendlichen mit ihrem „scout-Magazin für Medienerziehung“ sowie weiteren Projekten