Zulassung
Für die Veranstaltung eines Rundfunkprogramms ist grundsätzlich eine Zulassung erforderlich, die von der MA HSH erteilt wird. Dies gilt für Radio- und Fernsehprogramme gleichermaßen.
Informationen zum zulassungsfreien Rundfunk finden Sie hier:
Nicht jedes Rundfunkprogramm bedarf einer Zulassung. Zulassungsfrei sind gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 MStV Programme,
• die nur geringe Bedeutung für die individuelle und öffentliche Meinungsbildung entfalten, oder
• die im Durchschnitt von sechs Monaten weniger als 20.000 gleichzeitige Nutzer erreichen oder in ihrer prognostizierten Entwicklung erreichen werden.
Die MA HSH bestätigt auf Antrag die Zulassungsfreiheit des Programms durch Unbedenklichkeitsbescheinigung. Hierfür entstehen einmalige Verwaltungskosten mit einem Gebührenrahmen zwischen 100 und 5.000 €.
Bundesweite Zulassungen Fernsehen
Geht bei der MA HSH ein Antrag auf Zulassung eines bundesweiten Fernsehprogramms ein, legt sie ihn nach Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen der Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) vor, die bei bundesweiten Angeboten für die MA HSH verbindliche Entscheidungen trifft. Daneben ist die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) zu beteiligen, die verbindlich darüber entscheidet, ob mit der Zulassung eines konkreten Fernsehprogramms eine zu große Medienmacht entsteht. Diese medienkonzentrationsrechtliche Prüfung wird bei bundesweiten Hörfunkprogrammen von der ZAK durchgeführt.
Für die Genehmigung der Verbreitung eines bundesweiten Fernsehprogramms sind insbesondere die §§ 52, 53 MStV zu beachten.
Im Zulassungsantrag ist deutlich zu machen, dass das geplante Angebot den gesetzlichen Anforderungen entspricht.
Die Zulassung eines bundesweiten Fernsehprogramms kann für die beantragte Zeit, längstens jedoch für zehn Jahre, erteilt werden. Die Verlängerung der Zulassung ist möglich.
Für die Zulassung bundesweiter Fernsehveranstalter entstehen einmalige Verwaltungskosten. Hierfür ist ein Gebührenrahmen zwischen 500 und 100.000 € vorgesehen.
Insbesondere sind im Zulassungsantrag folgende Angaben zu machen, die für die Prüfung erforderlich sind:
• Angaben zu Sitz oder Wohnsitz des Antragstellers, der sich in Deutschland, in einem sonstigen Mitgliedstaat der EU oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraums befinden muss,
• Erklärung, dass der Antragsteller (bei natürlichen Personen) bzw. dessen Geschäftsführer (bei juristischen Personen) unbeschränkt geschäftsfähig ist, gerichtlich verfolgt werden kann, die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, nicht durch Richterspruch verloren und das Grundrecht der freien Meinungsäußerung nicht nach Artikel 18 des Grundgesetzes verwirkt hat und als Vereinigung nicht verboten ist (Erklärung nach § 53 Abs. 1 und 2 MStV und § 18 Abs. 1 und 2 MStV HSH). Zudem ist ein polizeiliches Führungszeugnis des Antragstellers oder des oder der Geschäftsführer vorzulegen.
• Erklärung, dass der Antragsteller bzw. dessen Geschäftsführer keiner Institution angehört, die nicht zulassungsfähig ist (Erklärung nach § 53 Abs. 3 MStV und § 18 Abs. 3 MStV HSH),
• Erklärung des Antragstellers bzw. dessen Geschäftsführers, die Gewähr dafür zu bieten, unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften und der auf dieser Grundlage erlassenen Verwaltungsakte Rundfunk zu veranstalten (Erklärung über die Einhaltung der programmbezogenen Anforderungen an die Rundfunkveranstaltung),
• Angaben zur finanziellen, organisatorischen und personellen Ausstattung des Antragstellers,
• Programmschema,
• Angaben zu den Beteiligungsverhältnissen,
Bundesweite Zulassungen Hörfunk
Geht bei der MA HSH ein Antrag auf Zulassung eines bundesweiten Hörfunkprogramms ein, das nicht nur über das Internet verbreitet werden soll, legt sie ihn nach Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen der Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) vor, die bei bundesweiten Angeboten für die MA HSH verbindliche Entscheidungen trifft.
Für die Zulassung der Verbreitung eines bundesweiten Hörfunkprogramms sind insbesondere §§ 52, 53 MStV zu beachten.
Im Zulassungsantrag ist deutlich zu machen, dass das geplante Angebot den gesetzlichen Anforderungen entspricht.
Die Zulassung eines bundesweiten Hörfunkprogramms kann für die beantragte Zeit, längstens jedoch für zehn Jahre, erteilt werden. Die Verlängerung der Zulassung ist möglich.
Für die Zulassung bundesweiter Hörfunkveranstalter entstehen einmalige Verwaltungskosten. Hierfür ist ein Gebührenrahmen zwischen 500 und 100.000 € vorgesehen.
Insbesondere sind im Zulassungsantrag folgende Angaben zu machen, die für die Prüfung erforderlich sind:
• Angaben zu Sitz oder Wohnsitz des Antragstellers, der sich in Deutschland, in einem sonstigen Mitgliedstaat der EU oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraums befinden muss,
• Erklärung, dass der Antragsteller (bei natürlichen Personen) bzw. dessen Geschäftsführer (bei juristischen Personen) unbeschränkt geschäftsfähig ist, gerichtlich verfolgt werden kann, die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, nicht durch Richterspruch verloren und das Grundrecht der freien Meinungsäußerung nicht nach Artikel 18 des Grundgesetzes verwirkt hat und als Vereinigung nicht verboten ist (Erklärung nach § 53 Abs. 1 und 2 MStV und § 18 Abs. 1 und 2 MStV HSH). Zudem ist ein polizeiliches Führungszeugnis des Antragstellers oder des oder der Geschäftsführer vorzulegen.
• Erklärung, dass der Antragsteller bzw. dessen Geschäftsführer keiner Institution angehört, die nicht zulassungsfähig ist (Erklärung nach § 53 Abs. 3 MStV und § 18 Abs. 3 MStV HSH),
• Erklärung des Antragstellers bzw. dessen Geschäftsführers, die Gewähr dafür zu bieten, unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften und der auf dieser Grundlage erlassenen Verwaltungsakte Rundfunk zu veranstalten (Erklärung über die Einhaltung der programmbezogenen Anforderungen an die Rundfunkveranstaltung),
• Angaben zur finanziellen, organisatorischen und personellen Ausstattung des Antragstellers,
• Programmschema,
• Angaben zu den Beteiligungsverhältnissen.
Landesweite Zulassungen Fernsehen
Geht bei der MA HSH ein Antrag auf Zulassung eines landesweiten Fernsehprogramms ein, legt sie ihn nach Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen dem Medienrat vor, der für die Entscheidung zuständig ist. Landesweite Fernsehprogramme werden anders als lokale Programme nicht nur in einem örtlich begrenzten Gebiet, sondern im ganzen Land Schleswig-Holstein beziehungsweise Hamburg verbreitet. Möglich ist es auch, eine sogenannte Länderzulassung für die Verbreitung in Hamburg und Schleswig-Holstein zu erhalten.
Für die Zulassung der Verbreitung eines landesweiten Fernsehprogramms sind insbesondere §§ 17 ff. MStV HSH zu beachten.
Im Zulassungsantrag ist deutlich zu machen, dass das geplante Angebot den gesetzlichen Anforderungen entspricht.
Die Zulassung eines landesweiten Fernsehprogramms kann für die beantragte Zeit, längstens jedoch für zehn Jahre, erteilt werden. Die Verlängerung der Zulassung ist möglich.
Für die Zulassung landesweiter Fernsehveranstalter entstehen einmalige Verwaltungskosten. Hierfür ist ein Gebührenrahmen zwischen 1.000 und 4.500 € vorgesehen.
Insbesondere sind im Zulassungsantrag folgende Angaben zu machen, die für die Prüfung erforderlich sind:
• Angaben zu Sitz oder Wohnsitz des Antragstellers, der sich in Deutschland, in einem sonstigen Mitgliedstaat der EU oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraums befinden muss,
• Erklärung, dass der Antragsteller (bei natürlichen Personen) bzw. dessen Geschäftsführer (bei juristischen Personen) unbeschränkt geschäftsfähig ist, gerichtlich verfolgt werden kann, die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, nicht durch Richterspruch verloren und das Grundrecht der freien Meinungsäußerung nicht nach Artikel 18 des Grundgesetzes verwirkt hat und als Vereinigung nicht verboten ist (Erklärung nach § 53 Abs. 1 und 2 MStV und § 18 Abs. 1 und 2 MStV HSH). Zudem ist ein polizeiliches Führungszeugnis des Antragstellers oder des oder der Geschäftsführer vorzulegen.
• Erklärung, dass der Antragsteller bzw. dessen Geschäftsführer keiner Institution angehört, die nicht zulassungsfähig ist (Erklärung nach § 53 Abs. 3 MStV und § 18 Abs. 3 MStV HSH),
• Erklärung des Antragstellers bzw. dessen Geschäftsführers, die Gewähr dafür zu bieten, unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften und der auf dieser Grundlage erlassenen Verwaltungsakte Rundfunk zu veranstalten (Erklärung über die Einhaltung der programmbezogenen Anforderungen an die Rundfunkveranstaltung),
• Angaben zur finanziellen, organisatorischen und personellen Ausstattung des Antragstellers,
• Programmschema,
• Angaben zu den Beteiligungsverhältnissen.
Landesweite Zulassungen Hörfunk
Geht bei der MA HSH ein Antrag auf Zulassung eines landesweiten Hörfunkprogramms ein, legt sie ihn nach Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen dem Medienrat vor, der für die Entscheidung zuständig ist. Landesweite Hörfunkprogramme werden anders als lokale Programme nicht nur in einem örtlich begrenzten Gebiet, sondern im ganzen Land Schleswig-Holstein beziehungsweise Hamburg verbreitet. Möglich ist es auch, eine sogenannte Länderzulassung für die Verbreitung in Hamburgn und Schleswig-Holstein zu erhalten.
Für die Zulassung der Verbreitung eines bundesweiten Hörfunkprogramms sind insbesondere §§ 17 ff. MStV HSH zu beachten.
Im Zulassungsantrag ist deutlich zu machen, dass das geplante Angebot den gesetzlichen Anforderungen entspricht.
Die Zulassung eines landesweiten Hörfunkprogramms kann für die beantragte Zeit, längstens jedoch für zehn Jahre, erteilt werden. Die Verlängerung der Zulassung ist möglich.
Für die Zulassung landesweiter Hörfunkveranstalter entstehen einmalige Verwaltungskosten. Hierfür ist ein Gebührenrahmen zwischen 750 und 3.000 € vorgesehen.
Insbesondere sind im Zulassungsantrag folgende Angaben zu machen, die für die Prüfung erforderlich sind:
• Angaben zu Sitz oder Wohnsitz des Antragstellers, der sich in Deutschland, in einem sonstigen Mitgliedstaat der EU oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraums befinden muss,
• Erklärung, dass der Antragsteller (bei natürlichen Personen) bzw. dessen Geschäftsführer (bei juristischen Personen) unbeschränkt geschäftsfähig ist, gerichtlich verfolgt werden kann, die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, nicht durch Richterspruch verloren und das Grundrecht der freien Meinungsäußerung nicht nach Artikel 18 des Grundgesetzes verwirkt hat und als Vereinigung nicht verboten ist (Erklärung nach § 53 Abs. 1 und 2 MStV und § 18 Abs. 1 und 2 MStV HSH). Zudem ist ein polizeiliches Führungszeugnis des Antragstellers oder des oder der Geschäftsführer vorzulegen.
• Erklärung, dass der Antragsteller bzw. dessen Geschäftsführer keiner Institution angehört, die nicht zulassungsfähig ist (Erklärung nach § 53 Abs. 3 MStV und § 18 Abs. 3 MStV HSH),
• Erklärung des Antragstellers bzw. dessen Geschäftsführers, die Gewähr dafür zu bieten, unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften und der auf dieser Grundlage erlassenen Verwaltungsakte Rundfunk zu veranstalten (Erklärung über die Einhaltung der programmbezogenen Anforderungen an die Rundfunkveranstaltung),
• Angaben zur finanziellen, organisatorischen und personellen Ausstattung des Antragstellers,
• Programmschema,
• Angaben zu den Beteiligungsverhältnissen.
Lokale Zulassungen Fernsehen
Lokale Zulassungen für Fernsehprogramme können in Schleswig-Holstein nicht erteilt werden, da das zugelassene Versorgungsgebiet in Schleswig-Holstein im Rahmen der technischen Möglichkeiten mindestens landesweit sein soll (§ 17 Abs. 1 Satz 2 MStV HSH).
Lokale Zulassungen Hörfunk
Bei lokalen Zulassungen im Hörfunk ist zu beachten, dass solche in Schleswig-Holstein nur im Hörfunk und nur in fünf Regionen erteilt werden können. Ansonsten gilt auch im Hörfunk, dass das zugelassene Verbreitungsgebiet mindestens landesweit sein soll (§ 17 Abs. 1 Satz 2 MStV HSH).
Vereinfachte Zulassung Fernsehen zur Verbreitung von Sendungen bei örtlichen Veranstaltungen
Soweit entsprechende Übertragungskapazitäten zur Verfügung stehen, kann die MA HSH auch sogenannten Veranstaltungsrundfunk (§ 54 Abs. 1 MStV HSH) zulassen. Die Zulässigkeit solcher Angebote richtet sich nach der Veranstaltungsrundfunksatzung der MA HSH.
Das Programm muss im örtlichen Bereich einer öffentlichen Veranstaltung und im zeitlichen Zusammenhang damit veranstaltet werden.
Als öffentliche Veranstaltung gilt dabei ein einzelnes, eigenständiges, planmäßiges, zeitlich eingegrenztes und aus dem Alltag herausgehobenes Ereignis. Hierzu zählen etwa Volksfeste, Sportveranstaltungen, Messen, Ausstellungen oder Märkte. Keine Veranstaltung in diesem Sinn sind einzelne sonst voneinander unabhängige Veranstaltungen, die zu einer Veranstaltungsreihe verknüpft werden.
Der örtliche Bereich einer Veranstaltung ist das räumliche Verbreitungsgebiet der öffentlichen Veranstaltung. Neben dem Veranstaltungsort selbst zählt hierzu auch das Gemeinde- beziehungsweise Stadtgebiet, in dem sich dieser befindet.
Der zeitliche Zusammenhang mit der Veranstaltung meint grundsätzlich nur den Zeitraum der Veranstaltung selbst. Eine mediale Vor- und Nachbereitung an jeweils bis zu fünf Tagen vor und nach der Veranstaltung ist möglich.
Im jeweiligen örtlichen Bereich darf pro Jahr nur an maximal 30 Tagen Veranstaltungsrundfunk stattfinden. Eine Aufteilung der zeitlichen Abschnitte und Veranstalter ist möglich.
Für die Zulassung entstehen einmalige Verwaltungskosten, die zwischen 250 und 1.400 € betragen.
Vereinfachte Zulassung Hörfunk zur Verbreitung von Sendungen bei örtlichen Veranstaltungen
Soweit entsprechende Übertragungskapazitäten zur Verfügung stehen, kann die MA HSH auch sogenannten Veranstaltungsrundfunk (§ 54 Abs. 1 MStV HSH) zulassen. Die Zulässigkeit solcher Angebote richtet sich nach der Veranstaltungsrundfunksatzung der MA HSH.
Das Programm muss im örtlichen Bereich einer öffentlichen Veranstaltung und im zeitlichen Zusammenhang damit veranstaltet werden.
Als öffentliche Veranstaltung gilt dabei ein einzelnes, eigenständiges, planmäßiges, zeitlich eingegrenztes und aus dem Alltag herausgehobenes Ereignis. Hierzu zählen etwa Volksfeste, Sportveranstaltungen, Messen, Ausstellungen oder Märkte. Keine Veranstaltung in diesem Sinn sind einzelne sonst voneinander unabhängige Veranstaltungen, die zu einer Veranstaltungsreihe verknüpft werden.
Der örtliche Bereich einer Veranstaltung ist das räumliche Verbreitungsgebiet der öffentlichen Veranstaltung. Neben dem Veranstaltungsort selbst zählt hierzu auch das Gemeinde- bzw. Stadtgebiet, in dem sich dieser befindet.
Der zeitliche Zusammenhang mit der Veranstaltung meint grundsätzlich nur den Zeitraum der Veranstaltung selbst. Eine mediale Vor- und Nachbereitung an jeweils bis zu fünf Tagen vor und nach der Veranstaltung ist möglich.
Im jeweiligen örtlichen Bereich darf pro Jahr nur an maximal 30 Tagen Veranstaltungsrundfunk stattfinden. Eine Aufteilung der zeitlichen Abschnitte und Veranstalter ist möglich.
Für die Zulassung entstehen einmalige Verwaltungskosten, die zwischen 150 und 800 € betragen.
Zulassungsfreier Rundfunk
Nicht jedes Rundfunkprogramm bedarf einer Zulassung. Zulassungsfrei sind gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 MStV Programme,
• die nur geringe Bedeutung für die individuelle und öffentliche Meinungsbildung entfalten, oder
• die im Durchschnitt von sechs Monaten weniger als 20.000 gleichzeitige Nutzer erreichen oder in ihrer prognostizierten Entwicklung erreichen werden.
Die MA HSH bestätigt auf Antrag die Zulassungsfreiheit des Programms durch Unbedenklichkeitsbescheinigung. Hierfür entstehen einmalige Verwaltungskosten mit einem Gebührenrahmen zwischen 100 und 5.000 €.